Mehr Übersicht für Mieter und Käufer, wieviel Energie in einem Gebäude oder einer Wohnung verbraucht wird. Das verspricht die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die am 01.05.2014 in Kraft getreten ist.
Es wird zwischen einem verbrauchsorientierten und einen bedarfsorientierten Energieausweis unterschieden.
Der Energieausweis muss die Energieeffizienzklassen von A+ bis H (bei Ausweisen die nach dem 01.4.214 ausgestellt wurden) enthalten. Der Endenergiebedarf in kWh/(m²*a) muss ebenso enthalten sein wie der wesentliche Energieträger (Öl/Gas/Strom etc.).
Ab 01. Mai 2015 drohen Bußgelder, wenn eine Immobilienanzeige ohne Angaben zum Energieausweis veröffentlicht wird. Auch Kleinanzeigen von privaten Vermietern oder Verkäufern müssen die Angaben enthalten. Die Nichtveröffentlichung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 15.000,00 EURO bestraft werden kann.
Wer ist berechtigt einen Energieausweis zu erstellen?
Die Ausweise dürfen nur von autorisierten Personen ausgestellt werden, z.B. Schornsteinfeger, Architekten, Heizungsbaubetriebe, Energieberater…..
Auch in unserem Büro gibt es eine Expertin, die ermächtigt ist Energieausweise zu beantragen.
Bei Fragen wenden Sie sich an unsern Geschäftsführer oder jeden Makler unserer Büro’s in Weinstadt oder Fellbach.
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