Ein Thema aus dem Bereich des Immobilienrechts, dass die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder beschäftigt hat, ist das Kündigungsrecht rund um das Homeoffice.
Kann ein Vermieter seinem Mieter kündigen, wenn er dessen Wohnung für berufliche oder geschäftliche Zwecke nutzen will?
Bei einer Eigenbedarfskündigung muss sich der Vermieter nach § 573 BGB auf ein „berechtigtes Interesse“ berufen. Ein solches ist jedoch nur gegeben, wenn er die Mietwohnung entweder selbst bewohnen möchte oder eine lediglich untergeordnete geschäftliche Mitnutzung plant, also beispielsweise einen Raum als Arbeitszimmer oder Homeoffice, Wohnzimmerpraxis oder -kanzlei nutzen will. Will der Vermieter dem Mieter jedoch aus rein geschäftlich motivierten Gründen kündigen, ist dies nur dann möglich, wenn ihm durch die Fortdauer des Mietverhältnisses ein „erheblicher Nachteil“ entsteht (vgl. § 573 BGB, Abs. 2, Satz 3). Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn er selbst für die berufliche Tätigkeit einen Raum anmieten müsste, dessen Miete höher ist als die Einnahmen aus seiner (frei) beruflichen Tätigkeit.
Der Tatbestand mangelnder Rentabilität läge auch dann vor, wenn der Vermieter zwar über weitere Räumlichkeiten verfügt, diese aber nur nach aufwendigen Umbauarbeiten bzw. einer Kernsanierung beruflich nutzen könnte. Ein weiterer berechtigter Kündigungsgrund wäre, wenn „der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde“. Kündigt der Vermieter jedoch beispielsweise, weil er oder sein Ehepartner die Mietwohnung braucht, um einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten, ist dies keine ausreichende Begründung (siehe BGH-Urteil vom 29.03 2017, VIII ZR 45/16).
Quellen: iww.de > Mietrecht kompakt , immowelt.de, haufe.de, gesetze-im-internet.de