Bereits im Sommer 2013 hatten die Länder einen verbesserten Schutz vor überhöhten Mieten und die Bezahlung der Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip gefordert. In seiner Plenarsitzung am 27. März dieses Jahres hat der Bundesrat das Gesetz nun gebilligt. Es wird voraussichtlich im Juni in Kraft treten.
Bisher konnte die Miete vieler Immobilien erhöht werden, indem bei Neuvermietung von Bestands-wohnungen Mietverträge mit einem höheren Mietzins vereinbart wurden. Dieser überstieg oft die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Praxis wird mit Einführung der Mietpreisbremse, die den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten dämpfen soll, kaum noch möglich sein. Bei einer Wiedervermietung darf die zulässige Miete künftig höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Zunächst bis 31. Dezember 2020 soll die Mietpreisbremse für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Welche das sind, legen die Landesregierungen fest.
Es gibt auch Ausnahmen: So gilt die Neuregelung nicht für Neubauwohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden. Auch die Erstvermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung fällt nicht unter die Beschränkung.
Für Eigentümer bedeutet dies:
Achten Sie bei einer Neuvermietung darauf, ob Ihre Immobilie in einem „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ liegt. Wird die Obergrenze, also die ortsübliche Vergleichsmiete plus maximal zehn Prozent, dort allgemein eingehalten?
Prüfen Sie nach aufwändiger Modernisierung, ob die Mietpreisbremse für Ihre Wohnung gilt.
Sollten Sie bereits eine Miete vereinbart haben, die oberhalb der Mietpreisbremse liegt, müssen Sie diese weder im laufenden Mietverhältnis noch bei Neuvermietung senken.
Mit dem Ziel, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern zu schaffen, stärkt das neue Gesetz außerdem das so genannte Bestellerprinzip bei der Maklercour-tage. Auch in Zukunft können sowohl Mieter als auch Vermieter Wohnungsvermittler beauftragen. Doch künftig gilt die marktwirtschaftliche Regel “wer bestellt, der bezahlt”.
Für Eigentümer, die eine Wohnung vermieten wollen, ändert sich damit die bisherige Provisionspraxis. Denn nach wie vor wird es in der Regel der Vermieter sein, der den Makler beauftragt. Doch war es bislang üblich, dass die Maklerkosten vom künftigen Mieter beglichen werden, so muss der Wohnungseigentümer als Auftraggeber dessen Courtage nun selbst bezahlen.
Der Mieter muss die Provision dann bezahlen, wenn er dem Makler einen schriftlichen Suchauftrag erteilt hat, für ihn eine Wohnung ausfindig zu machen, die dem Makler bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Die Courtage hierfür beträgt in der Regel zwei Kaltmieten plus Mehrwertsteuer.
Der Gesetzgeber hat außerdem ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten hinterher an den Mieter weitergibt oder auf die Miete umlegt.
Quelle: www.bundesrat.de