Ab 1. November mĂŒssen Mieter nach dem Einzug wieder eine WohnsitzbestĂ€tigung ihres Vermieters beim Einwohnermeldeamt vorlegen. WohnungseigentĂŒmer, nach § 19 BMG zur Mitwirkung verpflichtet, sollten diese Pflicht nicht auf die lange Bank schieben, denn der Wohnortwechsel muss vom neuen Mieter innerhalb von zwei Wochen bei der zustĂ€ndigen Meldebehörde angezeigt werden.

Bis zu 1.000 Euro Bußgeld

“Wer sich erst danach zum Einwohneramt begibt, kann damit eine Ordnungswidrigkeit begehen”, erklĂ€rt Andreas Schanz, Sprecher des Baden-wĂŒrttembergischen Innenministeriums. Das Bußgeld, sowohl fĂŒr den Mieter als auch fĂŒr den WohnungseigentĂŒmer, kann bis zu 1.000 Euro betragen.

Die 2002 abgeschaffte Regelung wird bundesweit wieder eingefĂŒhrt, weil die Zahl der Scheinanmeldungen zunimmt. Das derzeitige Meldegesetz ist anfĂ€llig fĂŒr Missbrauch, da im Prinzip jeder einen beliebigen Wohnsitz angeben kann, um „unterzutauchen“.
So soll u.a. verhindert werden, dass Kriminelle und Terroristen sich unter falschen Adressen bei den EinwohnerĂ€mtern anmelden. Denn es kommt durchaus vor, dass Polizisten zu nĂ€chtlicher Stunde die Wohnung rechtschaffener BĂŒrger stĂŒrmen, weil Kriminelle ihre Adresse zur Tarnung illegaler AktivitĂ€ten angegeben hatten.
Doch Adressmissbrauch kommt auch in den besten Familien vor: Um ihre Kinder in der gewĂŒnschten Grundschule anmelden zu können bzw. soziale Brennpunkte zu meiden, geben immer mehr Eltern falsche Adressen an bzw. „verschreiben“ sich bei der Angabe der Hausnummer.
Vermieter sollten hier nicht behilflich sein, denn wer aus GefĂ€lligkeit eine Scheinanmeldung unterstĂŒtzt, z.B., weil befreundete Eltern ihr Kind nicht in die Schule mit dem hohen AuslĂ€nderanteil schicken wollen, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Die Interessenvertreter der WohnungseigentĂŒmer begrĂŒĂŸen die neue Regelung, obwohl sie zusĂ€tzlichen Aufwand bedeutet: Ab 1. November haben Vermieter nĂ€mlich einen Auskunftsanspruch gegenĂŒber den Meldebehörden und können kostenlos bei den EinwohnerĂ€mtern abfragen, wer in ihrer Wohnung gemeldet ist.

So soll verhindert werden, dass Mieter an weitere Nutzer untervermieten. „Ein Vermieter will wissen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist“, meint Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland. Dies erhöhe die Hemmschwelle, bei der Anmeldung zu tricksen.
Ist die Novellierung sinnvoll?

Der Deutsche Mieterbund ist weniger angetan von der neuen alten Regelung, die vor 13 Jahren von der rot-grĂŒnen Bundesregierung abgeschafft wurde, weil sie als zu kompliziert und bĂŒrokratisch galt. Zudem hĂ€tten Mieter bereits damals regelmĂ€ĂŸig darĂŒber geklagt, die Bescheinigung fĂŒr das Einwohneramt vom Vermieter nicht rechtzeitig bekommen zu haben. Doch wer legt sich schon gern mit dem neuen Vermieter an?

Justiziar Dietmar Wall bezweifelt außerdem, dass das neue Meldegesetz Kriminelle oder Terroristen daran hindere, verdeckt Wohnungen anzumieten: “Wer in der Lage ist, große Verbrechen oder TerroranschlĂ€ge zu verĂŒben, kann auch leicht seine wahre IdentitĂ€t durch einen gefĂ€lschten Pass verbergen“, so Wall.

Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können sie entweder dem Mieter oder direkt der zustÀndigen Behörde zukommen lassen.

Der Vermieter muss neben seinem Namen und seiner Anschrift folgende Angaben machen: Anschrift der Wohnung, Datum und Name der meldepflichtigen Person. Außerdem sollte in der BestĂ€tigung unbedingt vermerkt werden, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt.

Quellen: Bundesministerium des Innern (BMI), welt.de, sueddeutsche.de, news.immowelt.de