Mieter, die andere Mieter oder gar den Vermieter beleidigen, müssen je nach Schwere des Angriffs auf die persönliche Ehre und Integrität mit einer ordentlichen fristgemäßen oder sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Müffelnde Mülltüten vor der Wohnungstür, im Hausflur abgestellte Kinderwagen, das laute Klappern von Stöckelschuhen auf dem Wohnungsparkett – die Ursachen für Nachbarschaftsstreit in einem Mehrfamilienhaus sind vielfältig. Oft schwelen Konflikte über Jahre, bis sie irgendwann eskalieren. Im Januar dieses Jahres verurteilte das Amtsgericht München vier Mieter dazu, ihre gemeinsame Wohnung in Oberschleißheim zu räumen. Einer von ihnen hatte den Vermieter grob beleidigt, als dieser sich bemühte, einen Streit zu schlichten. Stein des Anstoßes waren die zum Verdruss anderer Bewohner des Mietshauses gewohnheitsmäßig im Eingangsbereich abgestellten Fahrräder zweier Bewohner der Fünfzimmerwohnung, welche die fragliche Mietergemeinschaft seit 2006 bewohnte.
Eine Hausordnung soll ihrer Natur gemäß die gegenseitige Rücksichtnahme und damit das friedliche Zusammenleben der Mieterparteien gewährleisten. Verstöße gegen die dort festgehaltenen Regeln führen meist zu nachhaltigem Unfrieden. In diesem Fall fühlte sich eine junge Familie gehandicapt, die mit ihrem Kinderwagen nicht ungehindert den Hausflur passieren konnte, da die Fahrräder den Eingangsbereich versperrten. Nachdem ein entsprechender Hinweis an die Fahrradbesitzer keine Wirkung zeigte, baten die jungen Eltern den Vermieter um Unterstützung. Gemeinsam sprach man bei den Verursachern der häuslichen Störung vor, doch das in friedlicher Absicht begonnene Gespräch geriet schnell aus dem Ruder. Auf die Worte „Wer bist du? Halt die Fresse!“, verbunden mit einer Berührung des Oberkörpers, reagierte der Vermieter mit einer Strafanzeige und der fristlosen Kündigung.
Das Amtsgericht München erachtete die Kündigung als wirksam. Die Herabwürdigung des Vermieters, noch dazu im Beisein anderer Hausbewohner, flankiert von einer Tätlichkeit mit nötigendem Charakter stelle eine schwerwiegende Beleidigung dar, erklärte das Gericht. Das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen sei zerstört und ließe sich auch durch eine Abmahnung nicht mehr herstellen, auf die folglich verzichtet werden könne.
Mitgefangen, mitgehangen: Ausziehen mussten alle vier Mieter der Wohngemeinschaft, auch wenn nur einer von ihnen ausfallend wurde, denn die „Gebrauchsgewährung“, zu der ein Vermieter sich verpflichtet, könne nur gegenüber allen erbracht und beendet werden, so der Richter. Eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern sei unzulässig.
Grundsätzlich wägen die Gerichte in Fällen von Beleidigung sorgfältig ab, eine generelle gesetzliche Regelung gibt es nicht. Handelt es sich um einen einmaligen Kontrollverlust eines ansonsten untadeligen und ggf. langjährigen Mieters, der sich zudem für seine Entgleisung entschuldigt, hat dieser keine ernsthaften Konsequenzen zu befürchten.
Nach wie vor muss für eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 vorliegen. Auch eine Verleumdung bzw. üble Nachrede rechtfertigt die fristlose Kündigung seitens des Vermieters.
Wer seinen Vermieter in Misskredit bringt, überschreitet die Grenzen des Zumutbaren, entschied zum Beispiel das Landgericht Potsdam am 17.08.2011.
Quellen: mth-partner.de, juraforum.de, kostenloseurteile.de, immobilienscout24.de, rechtsanwalt-undmietrecht.de, anwalt.de